Grundvoraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass die Versicherte bzw. der Versicherte an einer Erkrankung leidet, die laufend verschlechternd (progredient) verläuft und bei der eine Heilung ausgeschlossen ist.
Hospize sind kein Ersatz für eine stationäre Langzeitpflegeeinrichtung oder die Behandlung im Krankenhaus. Darum beschränkt sich die Aufnahme auf Menschen, bei denen lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten ist. Die palliativ-pflegerische Ausrichtung und palliativ-medizinische Versorgung muss von der Versicherten bzw. dem Versicherten verstanden werden und diese muss erwünscht sein. Das bedeutet in der Regel der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, schließt aber eine aktive Sterbehilfe aus.
Ein Hospizaufenthalt kommt insbesondere bei einer der folgenden Erkrankungen in Betracht:
- onkologische Erkrankung,
- Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,
- neurologische Erkrankung,
- chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung
Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenz und alterstypischen Mehrfachkrankheitsbildern werden in aller Regel in einer Altenpflegeeinrichtung versorgt. Hier ist eine Verlegung in ein stationäres Hospiz nur möglich, wenn ein so hoher palliativer Versorgungsbedarf besteht, dass selbst unter Einbeziehung von ambulanten Leistungserbringern, wie z.B. SAPV-Leistungserbringern ggf. ergänzt um ambulante Hospizdienste, die Versorgung in einer Pflegeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann.
Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung wird durch zugelassene Vertragsärzt*innen oder Krankenhausärzt*innen schriftlich bestätigt. Die Leistung ist dabei zunächst auf vier Wochen befristet und kann dann verlängert werden.
(Vergleiche hierzu Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V
über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 31.03.2017)